Dass die Überführung von 2'005 m 2 Land von der früheren WG3- in die Zentrumszone II mit nur geringfügig besseren Nutzungsmöglichkeiten (vgl. dazu Vorakten, act. 54) den aus der Auzonung von 3'001 m2 Land resultierenden Wertverlust auch nur annähernd hätte ausgleichen können, ist aufgrund der gesamten Umstände nicht anzunehmen. Hingegen muss die Beschwerdeführerin I hinsichtlich des der Zone WA3 zugewiesenen Landstreifens von 249 m2 entlang der Parzelle Nr. ddd keinen vergleichbaren Wertverlust hinnehmen.