Entsprechend verbietet es sich unter quantitativen Gesichtspunkten, von einer entschädigungslosen, mithin nicht erheblich ins Gewicht fallenden Teilauszonung auszugehen. Unter qualitativen Aspekten hätte der ausgezonte Teil durchaus bestimmungsgemäss genutzt werden können. Er eignete sich dafür nicht weniger gut als die in der Bauzone verbliebene Fläche. Das landwirtschaftliche Ökonomiegebäude hätte abgebrochen oder allenfalls zu Gewerbe- oder Wohnzwecken oder beidem umgebaut und/oder umgenutzt werden können. Dass die Überführung von 2'005 m 2 Land von der früheren WG3- in die Zentrumszone II mit nur geringfügig besseren Nutzungsmöglichkeiten (vgl. dazu Vorakten, act.