In der Tat steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin I, der durch die Teilauszonung von 3'001 m2 des massgeblichen nordwestlichen Grundstückabschnitts mit einer Fläche von 5'255 m2 rund 57% des bisher auch für nicht landwirtschaftliche Bauten nutzbaren Lands entzogen wurden, eine empfindliche Einbusse an Nutzungsbefugnissen erleidet. Die Nutzungsbefugnisse (zur Erstellung von Wohn- und Gewerbebauten), die ihr nach diesem Eingriff verbleiben, reduzieren sich um mehr als die Hälfte. Entsprechend verbietet es sich unter quantitativen Gesichtspunkten, von einer entschädigungslosen, mithin nicht erheblich ins Gewicht fallenden Teilauszonung auszugehen.