4.2. Die Beschwerdeführerin II räumt ein, dass es sich bei der "Umzonung" des Gebiets "I.-Strasse" (Zuweisung von 3'001 m2 bisherigem Zone-WG3-Land zur Landwirtschaftszone) gemäss den insofern nachvollziehbaren Erwägungen des SKE "eher nicht um eine entschädigungslose Teilauszonung" handle. Ihrer Ansicht nach dürfte die dadurch bedingte Werteinbusse aufgrund des flächenmässigen Baulandverlusts grösser als ein Drittel sein, auch wenn sie teilweise durch den Wertzuwachs kompensiert werde, welche der nordwestliche Abschnitt der Parzelle Nr. aaa durch die Zuweisung von 2'005 m2 Land zur Zentrumszone II erfahre.