aufgrund der Gestaltungsplanpflicht eher noch erschwert werde. Beim Ökonomiegebäude, das rund zur Hälfte in der Zone WG3 gelegen habe, handle es sich um ein ökonomisches Abbruchobjekt, das eine bauliche Umnutzung des betreffenden Grundstücksabschnitts kaum wesentlich behindert hätte. Andere Umstände, die den Eingriff milderten oder verstärkten, seien nicht ersichtlich. Nach Überzeugung des Gerichts sei deshalb auch die Teilauszonung von mehr als 60% der bisherigen Zone-WG3-Fläche als schwerer Eigentumseingriff zu werten.