Vom Abschnitt in der WG3 seien 3'001 m2 von insgesamt 5'255 m2, also nominell immerhin über 50% der Fläche, ausgezont worden. Damit werde das laut Rechtsprechung entschädigungslos hinzunehmende Mass einer Teilauszonung überschritten. De facto könne auch der schmale Streifen Land entlang der Parzelle Nr. ddd von 249 m2, welcher der Wohn- und Arbeitszone 3 (WA3) zugewiesen worden sei, von den Eigentümern nicht baulich genutzt werden, womit der Beschwerdeführerin I sogar 3'250 m2 und damit über 60% der früheren WG3-Fläche baulich nutzbares Land verloren gingen.