3.3 f., die Auffassung, bei der Beurteilung dessen, ob einem Grundstück eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung erhalten bleibe, sei ausnahmsweise nicht das gesamte Grundstück heranzuziehen, sondern einzelne Teile, wenn diesen ein selbständiger Charakter zukomme und sie jederzeit abparzelliert und verkauft werden könnten. Werteinbussen bis zu einem Fünftel seien in der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nie, solche bis zu einem Drittel kaum je als enteignungsgleich eingestuft worden (Urteile des Bundesgerichts 1C_653/2017 vom 12. März 2019, Erw. 3.2, 1C_473/2017 vom 3. Oktober 2018, Erw. 2.6, und 1C_349/2011 vom 9. Januar 2012, Erw.