4. 4.1. In einem nächsten Schritt (vgl. Erw. 5.1 und 5.2 des angefochtenen Entscheids) widmete sich das SKE der Frage, ob die Auszonung mit Blick darauf, dass nur Teile der Parzelle Nr. aaa davon betroffen sind, von der Eingriffsintensität her den Schweregrad einer materiellen Enteignung erreicht. Dabei vertritt das SKE unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_653/2017 vom 12. März 2019, Erw.