3.3. Insgesamt ist die Haltung der Vorinstanz, wonach der Zonenplan 1996 samt Teilrevision 2008/2009 RPG-konform gewesen sei und die mit der Zonenplanrevision 2016 vorgenommene Zuweisung von Teilen der Parzelle Nr. aaa zur Landwirtschaftszone insofern als Auszonung zu qualifizieren sei, nicht zu beanstanden.