Aus dem Umstand, dass die bei der Zonenplanrevision 2016 erfolgte Zuweisung von Teilen der Parzelle Nr. aaa zur Landwirtschaftszone von den Rechtsmittelinstanzen als sachgerecht beurteilt wurde, folgert die Beschwerdeführerin II, der alte Zonenplan habe wesentliche Grundsätze des Raumplanungsrechts wie die Siedlungsverdichtung und das Konzentrationsprinzip missachtet. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin II, dass sich zwischenzeitlich nicht nur die Vorstellungen der Gemeinde B. über die Art und Weise der Entwicklung ihres Baugebiets, sondern auch die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse geändert haben.