3.2.2. Nicht stichhaltig sind sodann die von der Beschwerdeführerin II vorgebrachten Gründe, weshalb der Zonenplan 1996 samt Teilrevision 2008/09 materiell nicht RPG-konform gewesen sein soll. Diese Einschätzung beruht auf einem Rückschaufehler. Aus dem Umstand, dass die bei der Zonenplanrevision 2016 erfolgte Zuweisung von Teilen der Parzelle Nr. aaa zur Landwirtschaftszone von den Rechtsmittelinstanzen als sachgerecht beurteilt wurde, folgert die Beschwerdeführerin II, der alte Zonenplan habe wesentliche Grundsätze des Raumplanungsrechts wie die Siedlungsverdichtung und das Konzentrationsprinzip missachtet.