Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde B. in das Moratorium fiel, während dessen von Bundesrechts wegen keine neuen Einzonungen ohne Kompensation vorgenommen werden durften (vgl. Art. 38a Abs. 2 RPG und Art. 52a Abs. 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]), und der vom Bundesrat am 23. August 2017 genehmigte Richtplan des Kantons Aargau die Gesamtfläche des Siedlungsgebiets begrenzt (Kapitel S 1.2, Planungsanweisungen und örtliche Festlegungen).