mär auf die erwähnte Gesetzesänderung bzw. die damit eingeführte Verschärfung des Instrumentariums zur Reduktion überdimensionierter Bauzonen zurückzuführen, sondern auf gewandelte Vorstellungen dazu, auf welche Weise und in welche Richtung sich das Baugebiet der Gemeinde B. entwickeln sollte (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2018.181 vom 22. November 2018 [Vorakten, act. 150, Beilage 5] und angefochtener Entscheid, Erw. 4.3.2, Abs. 4).