Vielmehr hat das SKE die Frage mit Verweis auf die herrschende Lehre verneint und sich an den von der bundesgerichtlichen Praxis entwickelten Kriterien zur Unterscheidung zwischen Nichteinzonungen und Auszonungen orientiert, anstatt mit der Beschwerdeführerin II darauf abzustellen, dass die aufgrund der RPG-Revi- sion vom 15. Juni 2012 vorzunehmenden Rückzonungen als Nichteinzonungen (einer neuen Generation) einzustufen wären. Ohnehin ist die Antwort auf die Frage der inhaltlichen Neuumschreibung des Eigentums durch die RPG-Revision 2012 im vorliegenden Fall von geringer Relevanz, denn die Rückzonung der streitgegenständlichen Grundstücksteile ist nicht pri-