Unberechtigt ist die vorab geäusserte Kritik, die Vorinstanz habe die Frage, ob mit der RPG-Revision vom 15. Juni 2012 das Eigentum inhaltlich neu umschrieben worden sei, offengelassen. Vielmehr hat das SKE die Frage mit Verweis auf die herrschende Lehre verneint und sich an den von der bundesgerichtlichen Praxis entwickelten Kriterien zur Unterscheidung zwischen Nichteinzonungen und Auszonungen orientiert, anstatt mit der Beschwerdeführerin II darauf abzustellen, dass die aufgrund der RPG-Revi- sion vom 15. Juni 2012 vorzunehmenden Rückzonungen als Nichteinzonungen (einer neuen Generation) einzustufen wären.