3. 3.1. Im Erw. 4.3.2 des angefochtenen Entscheids gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Zuweisungen von 3'001 m2 vom nordwestlichen Teilstück und des südlichen Teilstücks von 6'628 m2 der Parzelle Nr. aaa zur Landwirtschaftszone stelle je eine Auszonung dar. Der abgelöste Basiszonenplan von 1996, teilrevidiert 2008/09, sei formal korrekt unter der Geltung des RPG erlassen worden. Mit der Zonenplanrevision 2016/18 sei die Bauzone nicht verkleinert, sondern es seien in etwa gleich grosse Flächen von der Bauzone in die Nichtbauzone verschoben worden wie umgekehrt.