15 RPG einhält, also nicht überdimensioniert ist und die raumplanerischen Ziele und Grundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG berücksichtigt sind (LUKAS BÜHLMANN/SAMUEL KISSLING, Entschädigungspflicht bei Rückzonungen, in: Raum & Umwelt, Dezember 4/2019, S. 19). Muss indessen eine Bauzone nach Art. 15 RPG reduziert werden, weil sich die Bevölkerungszahl nicht wie erwartet entwickelt hat oder weil die Bauzonenkapazität durch neue Verdichtungs- und Umnutzungsmöglichkeiten erhöht wurde, ist - 11 -