2.3, und 1C_573/2011, 1C_581/2011 vom 30. August 2013, Erw. 2.2). Die Übereinstimmung eines Zonenplans mit den bundesrechtlichen Anforderungen muss dabei gesamthaft, nicht bloss parzellen- oder quartierweise beurteilt werden (BGE 122 II 326, Erw. 5b; Urteile des Bundesgerichts 1C_473/2017 vom 3. Oktober 2018, Erw. 2.3 mit Hinweisen, und 1A.245/2000 vom 29. Juni 2001, Erw. 3d). Entscheidend ist, dass der Nutzungsplan das Baugebiet eindeutig vom Nichtbaugebiet trennt, das Baugebiet die Vorgaben von Art. 15 RPG einhält, also nicht überdimensioniert ist und die raumplanerischen Ziele und Grundsätze gemäss Art. 1 und 3 RPG berücksichtigt sind (LUKAS BÜHLMANN/