Sonst würden sich die Planungsbehörden eher von Entschädigungs- als Raumordnungsgesichtspunkten leiten lassen (BGE 122 II 326, Erw. 5c; ALEXANDER RUCH, Umwelt – Boden – Raum, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band VI, Basel 2010, Rz. 2180). Wenn eine Liegenschaft bei der erstmaligen Schaffung einer raumplanerischen Grundordnung, welche den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Anforderungen entspricht, keiner Bauzone zugewiesen wird, liegt somit eine grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Nichteinzonung vor.