2.2. Bei der Frage, ob die Zuweisung eines Grundstücks zu einer Nichtbauzone einen enteignungsähnlichen Eingriff bewirkt, unterscheidet die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwischen der Nichteinzonung und der Auszonung. Diese Unterscheidung wird damit begründet, dass den Planungsbehörden die erstmalige Umsetzung der verfassungsrechtlichen und raumplanungsgesetzlichen Grundsätze nicht verunmöglicht oder über Gebühr erschwert, nämlich finanziell untragbar gemacht werden soll. Sonst würden sich die Planungsbehörden eher von Entschädigungs- als Raumordnungsgesichtspunkten leiten lassen (BGE 122 II 326, Erw.