Art. 21 Abs. 2 RPG schon vor Ablauf des ordentlichen Planungshorizonts von 15 Jahren gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG angepasst werden darf (vgl. BGE 131 II 728, Erw. 2.6; Urteile des Bundesgerichts 1A.41/2002 und 1P.165/2002 vom 26. November 2002, Erw. 5). Auch insoweit ist den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Erw. 5.3.3.2) zuzustimmen.