2. 2.1. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden die Eigentumsbeschränkungen, die einer (formellen) Enteignung gleichkommen, sog. materielle Enteignungen, dahingehend umschrieben, dass einem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch seines Grundeigentums untersagt oder besonders stark eingeschränkt wird, weil ihm eine aus dem Eigentumsinhalt fliessende wesentliche Befugnis entzogen wird.