4. Die zwei Beschwerden in den Verfahren WBE.2021.146 und WBE.2021.147 richten sich gegen dasselbe Urteil des SKE vom 17. März 2021. Bezüglich der zentralen Streitfragen, ob die Entlassung von Teilen der Parzelle Nr. aaa aus Bauzonen und deren Zuweisung zur Landwirtschaftszone den Tatbestand der materiellen Enteignung erfüllen, liegen beiden Verfahren vergleichbare, ein und dasselbe Grundstück betreffende Sachverhalte zugrunde und es stellen sich im Wesentlichen die gleichen Rechtsfragen (vor allem mit Blick auf das Vorliegen von grundsätzlich entschädigungspflichtigen Auszonungen oder grundsätzlich nicht entschädigungspflichtigen Nichteinzonungen). Es gilt zu vermeiden, dass in ver-