Auf die Eventualanträge 2 der Beschwerde der Einwohnergemeinde B. vom 30. April 2021 (Beschwerdeverfahren II) sowie der Beschwerdeantwort der Einwohnergemeinde B. vom 17. August 2021 (Beschwerdeverfahren I) ist demzufolge in Ermangelung eines instanzenabschliessenden Entscheids des SKE über die Höhe der Entschädigung für die materielle Enteignung nicht einzutreten. -8- 3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist mit der vorerwähnten Ausnahme (siehe Erw. 2 vorne) einzutreten.