AGVE] 2003, S. 369 ff.). Vorbehalten bleibt eine Geltendmachung des Umwandlungsanspruchs erst in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht gegen den Endentscheid des SKE, mit welchem die Entschädigung für die materielle Enteignung festgesetzt wird, wobei ein solches Zuwarten wenig Sinn machen würde.