Entschädigung zufolge materieller Enteignung und für den Fall ihrer Umwandlung in eine formelle Enteignung nach den dafür geltenden Vorschriften gesondert zu ermitteln sind (vgl. ZIMMERLIN, a.a.O., § 216 N 4 f.). Der Anteil der Entschädigung für die materielle Enteignung am Verkehrswert des zu enteignenden Rechts, der nach § 140 Abs. 2 BauG als Voraussetzung für den Umwandlungsanspruch mindestens zwei Drittel betragen muss, lässt sich (von offensichtlichen Fällen abgesehen, wobei hier ein solcher gegeben sein dürfte) ohnehin erst nach dieser Doppelschätzung definitiv feststellen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 369 ff.).