Im vorliegenden Fall ist das beim Verwaltungsgericht gestellte Begehren auf Umwandlung der materiellen in eine formelle Enteignung allerdings schon deshalb unzulässig, weil das Verfahren vor dem SKE noch gar nicht abgeschlossen ist, sondern erst mit der Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die materielle Enteignung abgeschlossen sein wird (vgl. § 158 BauG). Entsprechend ist das Umwandlungsbegehren beim SKE im dort nach wie vor hängigen Verfahren betreffend materielle Enteignung geltend zu machen, damit dieses über den Umwandlungsanspruch befinden und bejahendenfalls eine doppelte Schätzung vornehmen kann, bei welcher die