Obwohl § 134 Abs. 3 BauG den Entscheid über den Anspruch auf Ausdehnung der formellen Enteignung dem Spezialverwaltungsgericht zuweist und Analoges gemäss § 140 Abs. 3 BauG auch für den Anspruch auf Umwandlung einer materiellen in eine formelle Enteignung gilt, wird davon ausgegangen, dass solche Begehren auch noch im Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht gestellt werden können (RALPH VAN DEN BERGH, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 134 N 11 mit Hinweis auf ERICH ZIMMERLIN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, 2. Auflage, Aarau 1985, § 185/86 N 8). Zur Begründung wird angeführt, dass sich die Vorstellungen der Parteien über