§ 140 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) betreffend die Umwandlung einer materiellen in eine formelle Enteignung verweise in Abs. 3 für das Verfahren auf die Vorschriften über die Ausdehnung der formellen Enteignung. Gemäss § 134 Abs. 3 BauG entscheide das Spezialverwaltungsgericht als erste Instanz über den Ausdehnungsanspruch, was folglich auch für das Zugrecht nach § 140 Abs. 2 BauG gelte. -7-