2. Nach Auffassung von A. kann auf die (Eventual-)Anträge der Einwohnergemeinde B. in der Beschwerde vom 30. April 2021 (Beschwerdeverfahren II) und in der Beschwerdeantwort vom 17. August 2021 (Beschwerdeverfahren I), wonach die materielle Enteignung in eine formelle Enteignung umzuwandeln und ihr Miteigentum an den von der materiellen Enteignung betroffenen Teilen der Parzelle Nr. aaa auf die Einwohnergemeinde B. zu übertragen sei, nicht eingetreten werden. Zur Wahrung des Instanzenzuges bzw. der funktionellen Zuständigkeit müsse zuerst das SKE über das damit geltend gemachte Zugrecht befinden. § 140 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG;