6. Im zweiten Schriftenwechsel des Beschwerdeverfahrens II (Replik der Einwohnergemeinde B. vom 20. September 2021; Duplik von A. vom 26. Oktober 2021) bekräftigten die Parteien ihren Standpunkt. Im Beschwerdeverfahren I hielt A. mit Replik vom 26. Oktober 2021 an ihren Beschwerdebegehren fest und schloss auf Abweisung der Anträge der Einwohnergemeinde B. in deren Beschwerdeantwort, unter Kostenund Entschädigungsfolgen. Auch die Einwohnergemeinde B. hielt mit Duplik vom 19. November 2021 an ihren Anträgen fest. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 23. März 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: