Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2021 stellte die Einwohnergemeinde B. im Verfahren WBE.2021.146 Antrag auf Abweisung der Beschwerde von A., eventuell auf Umwandlung der materiellen Enteignung in eine formelle Enteignung mit Übertragung des Miteigentums von A. am südlichen Abschnitt der Parzelle aaa auf die Einwohnergemeinde B. und Anweisung an das SKE, die Höhe der Entschädigung (für die formelle Enteignung) zu bestimmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -6-