3. Mit Eingaben vom 27. Mai 2021 teilte der beigeladene Kanton Aargau, vertreten durch die Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), dem Verwaltungsgericht in beiden Beschwerdeverfahren mit, dass er auf eine aktive Teilnahme am Verfahren verzichte. 4. Am 14. Juni 2021 legte das SKE dem Verwaltungsgericht seine Akten vor und verzichtete unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. 5. Am 15. Juli 2021 erstattete A. Beschwerdeantwort im Verfahren WBE.2021.147 und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde der Einwohnergemeinde B., soweit darauf einzutreten sei.