2. Eventualiter sei die materielle Enteignung in eine formelle Enteignung umzuwandeln und das Miteigentum der Beschwerdegegnerin am nördlichen Teil der Parzelle aaa ("Gebiet I.-Strasse") auf die Beschwerdeführerin zu übertragen. Das Spezialverwaltungsgericht sei anzuweisen, die Höhe der Entschädigung zu bestimmen. 3. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer).