Unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. -5- 2. Ebenfalls am 30. April 2021 erhob die Einwohnergemeinde B. Beschwerde beim Verwaltungsgericht (WBE.2021.147; Beschwerdeverfahren II), mit den Anträgen: 1. Ziff. 1.1 des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 17. März 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Zuweisung des Abschnitts der Parzelle aaa von der Zone WG3 in die Landwirtschaftszone keine entschädigungspflichtige materielle Enteignung bewirkt.