4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'500.00 zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 5. Zustellung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. April 2022 an die Sozialkommission Q. und an den Kantonalen Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, zur Kenntnisnahme.