3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 516.00, gesamthaft Fr. 2'016.00, sind von der Beschwerdeführerin zu ¼ mit Fr. 504.00 zu bezahlen. Diese Kosten gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die Sozialkommission Q. hat die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. 2'016.00 zu ¼ mit Fr. 504.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton.