3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00, Kanzleigebühren von Fr. 154.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 1'165.00, hat die Beschwerdeführerin zu ¼, somit Fr. 291.25, zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird der Beschwerdeführerin die Bezahlung dieses Anteils jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. Die Sozialkommission Q. hat die Verfahrenskosten ebenfalls zu ¼, somit Fr. 291.25, zu bezahlen. Im übrigen Umfang von Fr. 582.50 werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.