1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Entscheids der Sozialkommission Q. vom 25. November 2019 wie folgt ergänzt: "2. A. wird längstens bis zur Revision der Sozialhilfe im Oktober 2020 weiterhin mit Fr. 1'584.25 gemäss Budget unterstützt. Dazu kommen allfällige Krankheitskosten nach Vorliegen der Rechnung sowie die situationsbedingten Leistungen für die Benützung des Motorfahrzeugs." Die Ziffern 5 und 6 des Entscheids der Sozialkommission Q. vom 25. November 2019 werden aufgehoben.