2.3.3. Das durch die Vorinstanz festgelegte Honorar bleibt in der Höhe bestehen (vgl. vorne Erw. I/2). Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss § 48 VRPG dürfen von der Beschwerdeführerin aber nicht mehr Kosten für die unentgeltliche Vertretung zurückgefordert werden, als die Vorinstanz festgelegt hat. - 24 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Das Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichter Urs Michel wird abgewiesen. 2. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 24. März 2021 abgeändert und lautet neu wie folgt: