Die Kostennote vom 22. September 2021 mit ausgewiesenen Aufwendungen von insgesamt Fr. 7'096.45 stellt auf einen geltend gemachten Zeitaufwand ab und ist daher nicht streitwertabhängig. Sie erweist sich angesichts der finanziellen Bedeutung der Streitigkeit als überhöht. Mit der tarifgemässen Entschädigung werden die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwalts abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Entsprechend haben sich die anwaltlichen Aufwendungen grundsätzlich innerhalb eines bestimmten Bandes zu bewegen und sich – bei geringerer (finanzieller) Bedeutung der Streitigkeit – zu beschränken.