2.2. Die Beschwerdeführerin ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Vertretung. Diese ist ihr zu gewähren, da ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist und der Beizug einer Rechtsanwältin im Hinblick auf die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt war (vgl. § 34 Abs. 2 VRPG).