2. 2.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden die Parteikosten entsprechend dem Verfahrensausgang auf die Parteien verlegt. Die Beschwerdeführerin obsiegt in etwa zur Hälfte (vgl. vorne Erw. 1.1). Nach der Verrechnung der Parteikostenanteile besteht folglich kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.). Diese Parteikostenverlegung gilt auch für das Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG (vgl. vorne Erw. 1.3).