fähr zur Hälfte. Dabei ist zu beachten, dass sich der Streitwert erhöhte. Damit hätte die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zur Hälfte zu bezahlen. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung (vgl. vorne Erw. II/3) ist ihr jedoch ein Viertel zu Lasten der Staatskasse abzunehmen. Entsprechend hat sie die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu ¼ zu tragen. Die Sozialkommission hat die Verfahrenskosten der Beschwerdestelle SPG ebenfalls zu einem Viertel zu tragen (vgl. vorne Erw. 1.1).