Unter zusätzlicher Berücksichtigung der festgestellten Gehörsverletzungen (vgl. vorne Erw. II/4) sind ihr die Kosten jedoch lediglich zu ¼ aufzuerlegen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Aufgrund der festgestellten Verfahrensfehler (vgl. vorne Erw. II/2) rechtfertigt es sich, der Sozialkommission ebenfalls einen Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Beschwerdestelle SPG werden keine Kosten auferlegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).