III. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin obsiegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bezüglich der situationsbedingten Leistungen für das Motorfahrzeug, unterliegt jedoch in Bezug auf die Wohnkosten. Die betreffenden Beträge sind in etwa gleich hoch. Das teilweise Nichteintreten bezüglich des Feststellungsbegehrens und der Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung ist für das Ergebnis von untergeordneter Natur. Somit dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren ungefähr zur Hälfte durch und hätte ½ der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der festgestellten Gehörsverletzungen (vgl. vorne Erw.