8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Übernahme von situationsbedingten Leistungen für das Motorfahrzeug im bisherigen Umfang. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. - 21 - Die Anordnungen zur Zusammenarbeit mit der IV-Stelle und zur Information der Sozialbehörde über das betreffende Verfahren (Ziffern 3 und 4 des erstinstanzlichen Beschlusses) wurden nicht substantiiert beanstandet, weshalb darauf nicht einzugehen ist.