Was die Fahreignung der Beschwerdeführerin anbelangt (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]), kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden. Deren Beurteilung liegt nicht in der Kompetenz der Sozialbehörden.