Indessen widerspricht es dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV; § 4 VRPG), wenn die Vorinstanz fordert, die Beschwerdeführerin hätte im Vorfeld des erstinstanzlichen Entscheids, mit welchem sie verpflichtet wurde, die Nummernschilder ihres Motorfahrzeugs zu deponieren, ein erneutes Gesuch um Übernahme der Betriebskosten stellen müssen. Die Annahme einer entsprechenden Verpflichtung erscheint treuwidrig, nachdem die betreffenden Leistungen bis anhin gewährt wurden.