Situationsbedingte Leistungen, welche ihre Ursache in einer besonderen gesundheitlichen Lage der unterstützten Person haben, werden zwar regelmässig nur auf Gesuch hin gewährt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.452/453 vom 7. März 2018, Erw. II/4.3). Indessen widerspricht es dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 Abs. 2 BV; § 4 VRPG), wenn die Vorinstanz fordert, die Beschwerdeführerin hätte im Vorfeld des erstinstanzlichen Entscheids, mit welchem sie verpflichtet wurde, die Nummernschilder ihres Motorfahrzeugs zu deponieren, ein erneutes Gesuch um Übernahme der Betriebskosten stellen müssen.